Die Coronaschutzverordnung wurde gestern Abend aktualisiert. Die neue Fassung gilt nun bis einschließlich 31.08.2020, für die Sportstätten gilt ab 12.08.2020 lediglich folgende Änderung:

 

        Durch Austragung von Wettbewerben dürfen im Umfeld der Sportstätte keine unzulässigen Ansammlungenverursacht werden

(dieser Passus galt bislang nur für Profiligen)

 

Aber auch die Neufassung der Coronabetreuungsverordnung (mit identischer Gültigkeit) hat Auswirkungen auf die Nutzung von Sportstätten:

 

Für alle Personen, die sich auf dem Schulgelände aufhalten, besteht Masken-Pflicht

(dies gilt auch für den Weg zur Sporthalle und zurück, sofern sich diese auf dem Schulgelände befindet)

 

Im Übrigen gelten weiterhin die in unseren vorherigen Mails genannten Einschränkungen, u.a.:

 

·      Einbahnstraßen-Regelung beim Betreten und Verlassen der Sportstätte 

 

·       Anwesenheitsliste zur Rückverfolgung für jede Nutzungszeit (mit Verpflichtung einer 4-wöchiger Aufbewahrung)

 

·       Abstandsregeln in Dusch- und Umkleideräumen

 

Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen  

 

Werden hier Getränke oder Speisen ausgegeben, gelten die gleichen Einschränkungen/Auflagen wie für die Gastronomie:

 

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200811_anlage_hygienestandards_zur_coronaschvo_ab_12.08.2020.pdf; siehe dort Ziffer I.

 

Kontakt-Sport im Freien und in Sporthallen ist zulässig in Gruppen von max. 30 (!) Personen

 

Für den Spiel- und Trainingsbetrieb auf Sportplätzen gelten folgende Regelungen: Wird das gesamte Großspielfeld als eine Spielfläche genutzt, sind max. 30 Personen zulässig. Wird der Sportplatz in zwei Hälften unterteilt (z. B. für parallele Spiele im Jugendbereich), werden jeweils max. 30 Personen nur dann zugelassen, wenn der Verein sicherstellen kann, dass keine Vermischung dieser beiden Gruppen/Mannschaften erfolgt.

 

Sportstätten (Sportplätze und Sporthallen) dürfen von bis zu 300 Zuschauern betreten werden,  wenn Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden und Rückverfolgungen gewährleistet sind (Eintragungen beim Betreten bzw. Verlassen der Sportstätte bitte direkt am Zugang vornehmen); ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist hierfür nicht erforderlich. 

 

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31.10.2020 untersagt.

 

Bitte achten Sie auch darauf, dass Sie die Sporthallen gut durchlüften.